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Eintrittserlärung Sv-Offen
Eintrittserklärung, blanko 2019.pdf
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Satzung vom Schützenverein Offen
Satzung 1.Änderung Stand 10.01.2016.pdf
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Satzung des Schützenvereins Offen e.V. von 1922
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ......................................................................................................................................I
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr .......................................................................................1
§ 2 Zweck des Vereins .............................................................................................................................1
§ 3 Mitgliedschaft .....................................................................................................................................1
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder ...................................................................................................1
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft ...........................................................................................................2
§ 6 Beiträge ..............................................................................................................................................2
§ 7 Vermögen und Mittel des Vereins ......................................................................................................2
§ 8 Versammlungen .................................................................................................................................3
§ 9 Der Vorstand ......................................................................................................................................4
§ 10 Tätigkeit des Vorstandes ..................................................................................................................4
§ 11 Neuwahl des Vorstandes .................................................................................................................5
§ 12 Organisation .....................................................................................................................................5
§ 13 Auflösung des Schützenvereins .......................................................................................................5
§ 14 Inkrafttreten ......................................................................................................................................6
Änderungsverzeichnis ..............................................................................................................................7
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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Schützenverein führt die Bezeichnung „Schützenverein Offen e.V. von 1922“ und hat seinen Sitz in 29303 Bergen, Ortsteil Offen. Er ist eingetragen im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießsports, er bewahrt die Tradition des Schützenwesens.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in allen Bereichen des Schießsports, der Errichtung und Unterhaltung diesbezüglicher Sportanlagen, sowie durch Veranstaltungen im Rahmen der Jugendfreizeit und der Jugenderholung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
5. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
8. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich war.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre
c) Ehrenmitglieder
2. Mitglied kann jeder Bürger des Ortsteils Offen und Katensen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Jahreshauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
3. Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern (in Abwesenheit der Neuaufzunehmenden) wird in der Jahreshauptversammlung entschieden.
4. Ehrenmitglied wird, wer das 70. Lebensjahr vollendet und mehr als zehn Jahre ordentliches Mitglied ist. Sie sind von allen Dienstleistungen befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen
2. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, bis auf das passive Wahlrecht.
3. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Wahl- und Stimmrecht.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten, an allen Versammlungen teilzunehmen, übernommene Ämter und Dienstobliegenheiten gewissenhaft zu führen und sich im Vereinsleben gemäß der Tradition und Kameradschaft des Schützenwesens zu verhalten.
5. Mit der Mitgliedschaft übernimmt der/die Vereinsangehörige auch die Pflicht, sich auf eigenen Kosten eine dem Verein entsprechende Schützenuniform zuzulegen und sie anlässlich besonderer Vereinsveranstaltungen zu tragen.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
5. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
6. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 6 Beiträge
1. Jedes Vereinsmitglied zahlt einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder einen hälftigen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung festgesetzt und der zum 10. Februar des Jahres im Voraus eingezogen wird. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
2. Beim Eintritt in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr fällig, über deren Höhe die Jahreshauptversammlung entscheidet. Mitglieder, die ohne ausreichenden Grund nicht an den üblichen Versammlungsabenden teilnehmen, haben ein Fehlgeld zu entrichten, das ebenfalls gemäß Abs. 1 eingezogen wird.
3. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in der die Mitgliedschaft endet.
4. Vereinsmitglieder, die ihre gesetzliche Wehrpflicht ableisten, sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Vermögen und Mittel des Vereins
1. Das Vermögen und die Mittel des Vereins bestehen aus:
a) der Aufnahmegebühr und den Beiträgen;
b) den durch Stiftung oder aus eigenen Mitteln erworbenen Mobilien und Immobilien;
c) den aus Veranstaltungen erzielten Überschüssen;
d) aus Spendengeldern.
2. Die verfügbaren Gelder sind bei einem hiesigen Geldinstitut anzulegen und nur für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.
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§ 8 Versammlungen
1. Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins
2. Sie wird am 2. Sonnabend des 1. Quartals vom Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter geleitet. Sollten der 1. sowie 2. Vorsitzende nicht anwesend sein, so wird durch den Vorstand ein neuer Leiter aus dem Vorstand vorgeschlagen, der von der Versammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden muss. Sollte es zu keiner Übereinkunft kommen, muss die Versammlung zu einem anderen Termin neu einberufen werden.
In der Jahreshauptversammlung wird von den Mitgliedern jährlich ein/e Kassenprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren gewählt, der/die weder Vorstandsmitglied noch Ausschussangehörige/r sein darf.
3. Die Einladung zu den Versammlungen erfolgt spätestens eine Woche zuvor durch Bekanntgabe in der Celleschen Zeitung.
4. Zu Beginn einer jeden Versammlung ist die Anzahl der Anwesenden festzustellen.
5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Auf Antrag muss in geheimer Wahl abgestimmt werden.
7. Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit Dreiviertelmehrheit über:
- Änderung der Vereinssatzung;
- Auflösung des Vereins;
mit Mehrheit über:
- Wahlen zum Vorstand;
- Wahlen zum erweiterten Vorstand;
- Entlastung des Vorstandes;
- Besetzung von Funktionen im Verein;
- Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages und der Fehlgelder;
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
8. Der Vorstand beruft neben der Jahreshauptversammlung Mitgliederversammlungen grundsätzlich an jedem 1. Sonnabend im Quartal ein.
9. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt
10. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
11. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
12. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur (außerordentlichen) Jahreshauptversammlung mitgeteilt werden.
13. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das auf der folgenden Schützenversammlung von der Mehrheit zu genehmigen ist und vom Vorstand abgezeichnet wird.
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§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
- dem/der 1. und 2. Vorsitzenden,
- dem/der 1. Kassierer/in, und
- dem/der 1. Schriftführer/in
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind für den Verein vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
2. Für vereinsinterne Angelegenheiten wird der Vorstand erweitert durch:
- dem/der Schießsportleiter/in.
- den/der 2. Kassierer/in;
- den/der 2. Schriftführer/in;
- der Damenleiterin
- den/der Jugendleiter/in;
- die zwei Beisitzer/innen.
- den Sprecher der Herrenschießgruppe
- den/der Sprecher/in der Seniorengruppe
- den amtierenden König.
§ 10 Tätigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin / seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
2. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Sollte keiner der vorgenannten anwesend sein, kann ein Vertreter bestimmt werden, der dann an die Stelle des Vorsitzenden tritt. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin / vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden. Regelung erklären.
3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
4. Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzender/in, der/die 1. Kassierer/in und der/die 1. Schriftführer/in leiten den Schützenverein und vertreten ihn in allen Geschäften.
5. Der/Die Schriftführer/in führt den Schriftverkehr, soweit es nicht reine Kassenangelegenheiten sind.
6. Der/Die Kassierer/in regelt die Kassenverwaltung und führt die erforderlichen Bücher. Alljährlich sind die Kasse, Bücher und Belege durch die gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassierers/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
7. Der/Die Schießsportleiter/in ist für die ordnungsgemäße Sicherung und Durchführung des Schießbetriebes verantwortlich. Ihm obliegt die Überwachung der Schießsportanlagen einschließlich beweglichem Inventar und hat darüber ein genaues Verzeichnis zu führen.
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§ 11 Neuwahl des Vorstandes
1. Auf der Jahreshauptversammlung hat die Wahl des Vorstandes zu erfolgen.
2. Die Vorsitzenden, die Kassierer/innen, die Schriftführer/innen, die Beisitzer/innen werden auf zwei Jahre gewählt. Der/Die Schießsportleiter/in und der/die Jugendleiter/in werden vom Vorstand auf eine Zeit von 8 Jahren bestimmt. Die Damenleiterin wird von den Mitgliedern der Damenschießgruppe für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Sprecher der Herrenschießgruppe wird von den Mitgliedern der Herrenschießgruppe für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Sprecher der Seniorengruppe wird von den Mitgliedern der Seniorengruppe für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 12 Organisation
1. Die Schießgruppe der Damen, die Schießgruppe der Jugend und die Schießgruppe der Herren, sowie die Seniorengruppe sind zur Organisation eigener Veranstaltungen in eigener Verantwortung berechtigt.
2. Soweit allgemeine Vereinsinteressen dabei berührt werden, ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. In Zweifelsfällen entscheidet die Jahreshauptversammlung.
3. Die Offiziere werden auf drei Jahre, anlässlich der Jahreshauptversammlung, gewählt.
4. Der Fahnenträger und seine Begleiter werden auf unbestimmte Zeit von der Jahreshauptversammlung gewählt.
§ 13 Auflösung des Schützenvereins
1. Der Schützenverein wird aufgelöst, wenn der Mitgliederbestand auf weniger als 10 Mitglieder gesunken ist.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen Satzungszweckes fällt das nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Stadt Bergen, die es dem Ortsteil Offen zur Verfügung stellt und der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 05. April 2014 beschlossen worden
Mit der Annahme und Eintragung der neuen Satzung in das Vereinsregister tritt diese an die Stelle der Satzung vom 11. Januar 1986.
Bergen - Offen, 05.04.2014
Der Vorstand
Im Original gezeichnet Im Original gezeichnet
Stefan Dillenz Stefan Schäfer
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Im Original gezeichnet Im Original gezeichnet
Jörg Otte Sebastian Otte
1. Kassierer 1. Schriftführer
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Änderungsverzeichnis
Bezug Änderungsart Beschlussdatum
§8, Abs. 2. und 8.
Änderung
09.01.2016